Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 22 Kündigung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 90
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 24.07.2015 – 17 Sa 33/15Zitiert von 1
- BAG, 12.02.2015 – 6 AZR 845/13Verdachtskündigung - BerufsausbildungsverhältnisZitiert von 59
- LAG Niedersachsen, 15.12.2016 – 6 Sa 808/16Zitiert von 1
- BAG, 22.02.2018 – 6 AZR 50/17Berufswechselkündigung - Kündigung mit längerer FristZitiert von 1
- BAG, 09.06.2016 – 6 AZR 396/15Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der AusbildungZitiert von 5
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 12.01.2026 – 15 TaBV 74/25
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2025 – 5 SLa 179/24
- ArbG Gelsenkirchen, 10.06.2025 – 1 Ca 357/25
90 Entscheidungen zu § 22 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/22#abs-1 (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/22#abs-2 (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/22#abs-3 (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/22#abs-4 (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.